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Anonymes Begräbnis, anonyme Grabstätte

Personen, die keine eigene Grabstätte wünschen, lassen sich in einer Sammelgrabstätte ohne Hinweis auf persönliche Daten beisetzen, in Form einer Erd- oder Feuerbestattung. Gründe für diese Erwägungen sind jedoch nur selten weltanschaulicher Natur, sondern meist der Kostenfaktor eines Begräbnisses und auch, dass kein Angehöriger die Grabpflege übernehmen kann oder will. Eine solche Beisetzungsform ist auf den Evangelischen Friedhöfen in Solingen nicht möglich. Als evangelischer Friedhofsträger bindet er sich an die biblische Aussage, dass jeder Mensch bei Gott einen Namen hat. Als Alternative zur anonymen Bestatung bietet er schon seit Jahren preiwerte Rasengräber oder ansprechend gestaltete Gräber in Gemeinschaftsgrabanlagen an, die für die Angehörigen pflegefrei sind, jedoch das Grab des Verstorbenen mit Nennung seines Namens entweder anhand einer einzelnen Grabplatte oder anhand eines gemeinschaftlichen Grabmales eindeutig kennzeichnen. Immer wieder hat sich auch gezeigt, dass bei einem anonymen Grab der Ort der Trauer schmerzlich vermisst wird. Nähere Infos im Menü BESTATTUNGEN>GRABARTEN.

Abräumen einer Grabstätte

Nach Ablauf der Ruhefrist (bei Reihengrabstätten) bzw. der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) oder bei Rückgabe von Grabstätten (die vorzeitig sein kann) sind die Grabstätten zu räumen und in einem geordneten Zustand der Friedhofsverwaltug zu übergeben. Neben der Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen beinhaltet diese Verpflichtung auch das Entfernen von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, das Auffüllen und Einebnen der Grabstätte mit Muttererde. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Friedhofssatzung.

Baumbestattung, Baumgräber

Als Antwort oder Alternative zu Bestattungen in sog. Friedwäldern (siehe auch unter diesem Begriff) bieten inzwischen einige Friedhofsträger Baum- oder in anderer Weise "naturnahe" Bestattungen an. Dabei wird eine Urnen- oder Aschenbeisetzung im Wurzelbereich eines Baumes vorgenommen. Eine solche Beisetzung wird auf folgenden Evangelischen Friedhöfen in Solingen angeboten: Bonner Straße, Grünbaumstraße, Ketzberg, Regerstraße, Widdert, Wissmannstraße.

Beisetzungszwang

Wie in anderen Bundesländern besteht auch in Nordrhein-Westfalen nach dem Bestattungsgesetz NRW vom 17.06.2003 ein Bestattungszwang für alle menschlichen Leichen. Der Bestattungszwang entspricht insoweit dem Friedhofszwang und der Verpflichtung der kommunalen Gebietskörperschaft, dass Tote auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können. Zu Tot- und Fehlgeburten bestimmt das Bestattungsgesetz NRW folgendes: "Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung."

Bestattung, Beisetzung

ist die Übergabe des menschlichen Leichnams oder seiner Asche an die Elemente. Die Bestattung geschieht unter religiösen oder weltanschaulichen Gesichtspunkten und ist an ordnungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie kann in Form einer Erdbestattung oder Feuerbestattung erfolgen. Kennzeichnend für die Erdbestattung ist die Übergabe des Leichnams an die Erde in einem Sarg (daher in unserer Internetseite zumeist als Sargbestattung bezeichnet); die Feuerbestattung verläuft im Unterschied dazu in 2 Phasen: der Verbrennung des Leichnams (Einäscherung, Kremation) mit Einfüllen der Asche in ein Urnengefäß und der Beisetzung der Urne. Erst mit der Beisetzung der Urne ist die Feuerbestattung abgeschlossen.

Bestattungsfristen

Hierzu wird auf § 14 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 verwiesen: 
„(2) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. 
(3) Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 12 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.“

Bestattungspflicht, Bestattungspflichtige

Hierzu bestimmt § 8 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003: 
„(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.
(2) Die Inhaber des Gewahrsams haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, die nicht nach § 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgefährdung und ohne Verletzung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung verbrannt werden.“

Dauergrabpflege (Vertrag)

Wählt der Kunde eine Grabstätte, für deren Pflege und Instandhaltung er selber sorgen kann und auch muss, so kann er die Pflege auch einem Dritten übertragen. Dies geschieht in der Regel durch einen Vertrag, in dem die Pflege und sonstige Einzelleistungen, z. B. jahreszeitliche Bepflanzungen oder Blumenschmuck zu Gedenktagen, gegen Entgelt übernommen werden. Vertragspartner ist meistens der Friedhofsträger selbst, der sich jedoch zur Erfüllung der Leistungen privater Unternehmen bedienen kann. Zu Lebzeiten kann jeder auch selbst mit einem solchen Vertrag eine effektive Vorsorge für die Grabpflege nach seinem Tode treffen.

Ehrengräber

Wie auch in vielen anderen Städten hat auch die Stadt Solingen Ehrengrabstätten für besonders verdiente Bürger auf einzelnen Friedhöfen einrichten lassen. Die Anlegung und Unterhaltung der Ehrengrabstätten obliegt dabei ausschließlich der Stadt Solingen.

Einäscherung (Kremation)

Die Einäscherung ist ein Teil der Feuerbestattung. Aufgrund ihrer Endgültigkeit ist die Einäscherung an besondere Voraussetzungen geknüpft, die eine ärztliche Leichenschau und eingehende ärztliche Feststellungen voraussetzt, insbesondere die Bestätigung, dass kein Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod besteht. An die Kremation selbst werden ebenfalls besondere Anforderungen gestellt, und zwar im Wesentlichen bezüglich der Reinheit der Asche und der eindeutigen Kennzeichnung der Asche. Die Kremation darf nur in einer eigens dafür vorgesehenen Anlage, also in einem Krematorium, durchgeführt werden.

Erdbestattung (Begräbnis)

Die Erdbestattung wird auch als Begräbnis bezeichnet. Kennzeichnend für die Erdbestattung in unserem Kulturkreis ist, dass der Leichnam in einem Sarg der Erde übergeben wird. Sie ist demgemäß beendet, sobald der Sarg vollständig in der Erde versenkt ist und mit Erde zugeschüttet wurde. Der Leichnam verwest durch biologischen Abbau innerhalb einer Ruhefrist, deren Dauer aufgrund der Bodenverhältnisse für jeden Friedhof festgelegt ist.

Die Bestattung in einer Gruft stellt ebenfalls ein Begräbnis dar.

Erste Arbeiten am Grab nach einer Sargbestattung

Diese lassen sich in 2 Phasen unterteilen:
Etwa 6 Wochen nach einer Bestattung, wenn die Kränze verblüht und unansehnlich geworden sind, werden Kränze und Blumen von der Grabstätte entfernt, gesunder Mutterboden muss angefahren und ausgebracht werden. Bei einem Wahlgrab (nicht pflegefrei, also mit individueller Bepflanzung) wird ein Grabhügel aufgesetzt. Dieser kann mit saisonalem Blumenschmuck, je nach Wunsch der Angehörigen, versehen werden. Diese provisorische Grabanlage lässt man dann in der Regel 6 Monate oder bis zum nächsten Frühjahr ruhen, damit sich der Boden setzen kann. Die überschüssige Erde des Grabhügels dient später zum Ausgleich eventueller Senkungen. Etwa 6 Monate nach der Bestattung (der genaue Zeitpunkt ist von der jeweiligen Jahreszeit abhängig) erfolgt die gärtnerische Herrichtung der Grabstätte. Dies bedeutet, dass das Grab mit Bodendeckern, Rahmenbepflanzung und ggf. Trittplatten entsprechend der Friedhofssatzung versehen wird. Vor einer solchen Herrichtung sollten die Arbeiten eines Steinmetzen (Grabmal und Einfassung) abgeschlossen sein.

Feuerbestattung

Sie gehört neben der Erdbestattung zu den beiden traditionellen Möglichkeiten, den menschlichen Leichnam an die Elemente zu übergeben. Sie erfolgt in zwei Schritten: die Einäscherung der Leiche (Kremation) und die Übergabe der regelmäßig in einer Urne verschlossenen Aschenreste an die Erde oder einen anderen dafür bestimmten Platz, genannt Beisetzung. Erst mit der Beisetzung der Aschenreste ist die Feuerbestattung abgeschlossen. Die Feuerbestattung darf nur in behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen erfolgen und ist grundsätzlich erst zulässig, wenn durch die zuständige Gesundheitsbehörde eine zweite Leichenschau vorgenommen und durch diese bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod besteht.

Friedhofssatzung/-ordnung

Die Friedhofssatzung (früher Friedhofsordnung genannt) ist Rechtsgrundlage für das Handeln der Verwaltung und für jeden Benutzer und Besucher des Friedhofs bindend. Sie regelt die Beziehungen zwischen der öffentlichen Einrichtung Friedhof und dem Friedhofsnutzer. Sie soll keinem Selbstzweck dienen, sondern den Umgang auf den Friedhöfen (auch zu ihrem Schutz) regeln und ein gepflegtes, harmonisches Gesamtbild der Friedhöfe ermöglichen.

Friedhofszwang

...bedeutet, dass die Bestattung und Beisetzung nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt ist. Das sind in der Regel die kommunalen und kirchlichen Friedhöfe. Der Friedhofszwang, also die Verpflichtung zur Bestattung auf einem Friedhof, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Als solcher ist er jedoch als Konkretisierung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verstehen und daher gerechtfertigt.
Der Friedhofzwang ist gesetzlich verankert in den landesgesetzlichen Regelungen.

Friedwald

Die Bestattung in dafür genehmigten Waldgebieten ist eine neue Form der Naturbestattung: Dabei wird die Asche Verstorbener an den Wurzeln eines Baumes beigesetzt wird. Neben verschiedenen Kommunen bieten auch zwei private Unternehmen Baumbestattungen an: Die Friedwald GmbH aus Griesheim und die Ruheforst GmbH aus Erbach. Die Bezeichnungen "Friedwald" und "Ruheforst" sind als Markenzeichen geschützt und dürfen nur von den jeweiligen Betreibergesellschaften verwendet werden.

Gärtnerische Herrichtung; Neuanlage

Der Blumenschmuck auf einer frisch belegten Grabstätte wird etwa ca. sechs Wochen nach der erfolgten Beisetzung durch die Friedhofsgärtner abgeräumt. Ein Sargwahlgrab wird dann mit Mutterboden "aufgehügelt".
Etwa 6 Monate nach der Bestattung (der genaue Zeitpunkt ist von der jeweiligen Jahreszeit abhängig) erfolgt die gärtnerische Herrichtung der Grabstätte. Dies bedeutet, dass das Grab mit Bodendeckern, Rahmenbepflanzung und ggf. Trittplatten entsprechend der Friedhofssatzung versehen wird. Vor einer solchen Herrichtung sollten die Arbeiten eines Steinmetzen (Grabmal und Einfassung) abgeschlossen sein.

Die erste gärtnerische Herrichtung wird auch "Erstaufmachung" genannt.

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Deren Art und Höhe werden in einer Gebührensatzung festgelegt. Die Gebührensatzung ist objektives Recht, ist also nicht vergleichbar mit Geschäftsbedingungen oder vertraglichen Bedingungen.

Gemeinschaftsgrabstätten

im Unterschied zu einzelnen Grabstätten, die sich meist sehr unterschiedlich gestaltet aneinanderreihen, bietet die Gemeinschaftsgrabstätte eine Alternative in der Friedhofslandschaft. Hier sind mehrere Grabstätten in einer Fläche angeordnet, die als größeres Grabfeld mit Rahmengrün, ggf. auch mit einem historischen Grabmal als Hintergrund, ansprechend gestaltet ist. Die einzelnen Gräber sind einheitlich in eine gärtnerische Gesamtgestaltung einbezogen und können daher auch wesentlich kostengünstiger als ein Einzelgrab gepflegt werden. Die Pflege und den Erhalt der Anlage übernimmt bei dieser Art von Grabstätte der jeweilige Friedhofsträger.

Grabeinfassung

Die Errichtung von Grabeinfassungen ist in der Friedhofssatzung näher geregelt. Dort finden sich nähere Bestimmungen zu Material, zur Größe etc. und zur Zulässigkeit überhaupt. Wie auch die Errichtung eines Grabsteines bedarf sie der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Zu beachten ist, dass in bestimmten Bereichen des Friedhofs eine Grabeinfassung nicht erlaubt ist. Der Kunde wird in solchen Fällen beim Aussuchen einer Grabstätte darauf hingewiesen.

Grabgestaltung

Zur Gestaltung eines Grabes gehört in der Regel die Bepflanzung, die Errichtung eines Grabmales sowie ggf. einer Einfassung, soweit diese Gestaltungsmittel aufgrund der Art des Grabes vorgesehen und erlaubt sind. Sie sind letztlich Ausdruck zur Ehrung der Verstorbenen durch die Angehörigen und können z. B. bei einem Wahlgrab mit Bepflanzungsmöglichkeit weitgehend individuell bestimmt werden. Natürlich sind auch hier bestimmte Gestaltungsrichtlinien zu beachten, da der Friedhof ein gemeinsamer Begräbnisplatz für eine Vielzahl von Toten ist und die individuelle Grabgestaltung durch diesen Gemeinschaftscharakter auch gewisse Grenzen findet. Die Bestimmungen zur Gestaltung von Grabstätten sind in der Friedhofssatzung und insbesondere in der Grabmal- und Bepflanzungssatzung enthalten.

Grabhügel

Nach der Beisetzung eines Sarges wird die Grabstätte mit Erde befüllt, anschließend werden dort alle Blumen- u. Kranzspenden abgelegt. Nach ca. 6-8 Wochen werden die verwelkten Blumen entfernt. Bei einem Wahlgrab (nicht pflegefrei, also mit individueller Bepflanzung) wird ein flacher Grabhügel aufgesetzt.

Grabmal, Errichtung eines Grabmales

Grabmale oder Grabdenkmale sind Erinnerungszeichen, die auf einer Grabstätte errichtet werden. Sie enthalten meistens Namen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. Auch sind individuelle Texte möglich. Grabsteine können - im Unterschied zu sehr gleichförmigen Steinen aus industrieller Fertigung - durch Steinmetzen künstlerisch und individuell zur Erinnerung an den Verstorbenen gestaltet sein.

Vor jeder Aufstellung eines Grabmales ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Zu diesem Zweck ist ein Antrag mit genauer Beschreibung des Grabmales (Abmessungen, Inschrift, Material etc.) an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Näheres hierzu regelt die Friedhofssatzung und insbesondere die Grabmal- und Bepflanzungssatzung.

Grabstätte und Grabstelle (Grab)

Die Grabstätte ist ein genau bestimmter Teil eines Friedhofes, zu dem eine Grabstelle (oder ein Grab) oder mehrere Grabstellen (oder Gräber) gehören können. Grabstätten werden unterschieden

  • zum einen nach der Nutzungsart: so gibt es Reihengräber, die der Reihe nach in einem best. Feld belegt werden, oder Wahlgräber, deren Platz auf einem Friedhof ausgesucht werden kann; außerdem unterscheidet man Gräber für Sargbestattung oder Gräber, die nur für Urnenbeisetzungen bestimmt sind
  • zum anderen nach der Art der Gestaltung: so gibt es Gräber mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften wie z. B. bepflanzbare Gräber, pflegefreie Rasengräber oder pflegefreie Gemeinschaftsgräber mit ansprechender Gestaltung durch den jeweiligen Friedhofsträger
Gruft, Grabkammer

Als Gruft bezeichnet man eine unter- oder oberirdisch gemauerte Grabanlage, in denen Verstorbene in einem Sarg oder einer Urne beigesetzt werden. Im meist gebrauchten Sinne bedeutet eine Gruft jedoch die unterirdisch gemauerte Grabstätte, in denen Särge ohne Erdbedeckung abgestellt werden, ohne dass sie direkt von Erde eingeschlossen sind. Grüfte wurden früher häufig als Familiengrabstätten angelegt. Heute ist die Bestattung in einer Gruft kaum noch üblich, zumal die Herstellung einer Gruft mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Hunde auf dem Friedhof

… sind grundsätzlich nicht unerwünscht, wen folgende Regeln, die auch in unserer Friedhofssatzung stehen, eingehalten werden: Hunde sind an der Leine zu führen. Kot ist durch den Tierhalter sofort von den Grabstätten, Friedhofswegen und Allgemeinanlagen zu entfernen. Der Friedhof ist kein Hundeklo!

Kolumbarium

Als Kolumbarium wurde ursprünglich ein Taubenschlag bezeichnet. Wegen der optischen Ähnlichkeit wurde der Begriff dann auch als Bezeichnung für altrömische Grabkammern mit reihenweise übereinander angebrachten Nischen zur Aufnahme von Urnen verwendet. Heute versteht man unter Kolumbarium Gebäude, Gewölbe oder auch freistehende Mauern mit einzelnen Kammern, die der Aufbewahrung von Urnen dienen. Je nach Größe der einzelnen Kammer oder Nische können dort eine oder mehrere Urnen untergebracht werden.

Kriegsgräber

Das Grundgesetz weist durch Art. 74,Nr. 10 die Sorge für die Kriegsgräber dem Bund zu. Dies bedeutet insbesondere, das der Bund bestimmte Kosten zu n tragen hat. Die Ausführung der Gesetze erfolgt durch die Länder, die die Aufgabe ihrerseits auf die Gemeinden übertragen haben. Kriegsgräber sind grundsätzlich dauerhaft angelegt und unterliegen keinen Ruhezeiten. Die Gräber befinden sich meistens in zusammenhängenden und besonders hervorgehobenen Anlagen und sind natürlich auch anders gestaltet als Individualgräber. Kriegsgräberanlagen gibt es auf den Friedhöfen Grünbaumstraße, Regerstraße, Ketzberg und Widdert. Die Pflege und Instandhaltung der gesamten Anlagen ist Aufgabe der Stadt Solingen, nicht also des Friedhofsträgers.

Mausoleum

Ist ein oberirdisches, gemauertes und begehbares Grabmal, dient oft als Denkmal, das z. B. für Könige oder andere berühmte Persönlichkeiten vorgesehen ist. Im Inneren befinden sich Grabkammern, evtl. ein mehrgeschossiges System oder aufgestellte Marmorsarkophage, in denen die Verstorbenen beigesetzt wurden.

Nutzungsrecht

… an einer Grabstätte ist das Recht, auf einem bestimmten Grab eine Leiche zu bestatten oder eine Ascheurne beizusetzen und das Grab nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu gestalten. Nutzungsrechte an Reihengräbern unterscheiden sich von denen an Wahlgräbern durch unterschiedlichen Umfang. Zum Beispiel ist die Grabgestaltung bei Reihengräbern eingeschränkt und das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Ein Wahlgrab kann im Unterschied zum Reihengrab nicht nur anlässlich eines Todesfalles, sondern schon lange vorher erworben werden. In jedem Falle bleibt die Grabstelle im Eigentum des Friedhofsträgers, die Rechte an der Grabstelle bestimmen sich im Einzelnen nach der Friedhofssatzung. Das Nutzungsrecht gehört, da der Friedhofsträger, sei es ein kommunaler oder kirchlicher, den Friedhofsnutzern gegenüber als öffentlich-rechtliche Anstalt auftritt und die Rechte und Pflichten der Benutzer von Grabstellen regelt, dem öffentlichen Recht an.

Nutzungszeit

Die Nutzungszeit ist die Zeitdauer des an einer Grabstätte eingeräumten besonderen Nutzungsrechtes an einem räumlich bestimmten Teil der öffentlichen Sache Friedhof.

Öffnungszeiten des Friedhofs

Die Ev. Friedhöfe in Solingen sind nur während der taghellen Stunden bzw. während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch freigegeben. Viele Friedhöfe werden nicht verschlossen und aufgrund ihrer Lage von Fußgängern als Durchgang benutzt. Zum Schließen der Tore besteht keine Verpflichtung.

Rechte und Pflichten

Über alle Bestimmungen geben im Einzelnen die Friedhofssatzungen der Ev. Friedhöfe in Solingen in der jeweils gültigen Fassung Auskunft. Sie sind als gesetzliche Grundlage für alle Friedhofsbenutzer und deren Beauftragte bindend.
Die Friedhofsverwaltung steht Ihnen für alle Fragen, die mit der Besttattung sowie der Herrichtung der Grabstätte, der Gestaltung des Grabmales und der Pflege des Grabes zusammenhängen, beratend zur Verfügung.

Rückgabe

Mit Rückgabe einer Grabstätte ist genau genommen die Rückgabe (oder Abtretung) des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte gemeint. Diese geschieht in der Regel bei Ablauf des Nutzungsrechtes, wenn keine Verlängerung gewünscht wird, oder wenn eine Grabstätte vorzeitig aufgegeben werden soll. Eine vorzeitige Rückgabe setzt in der Regel aber den Ablauf aller Ruhezeiten der Grabstätte voraus. mit der Rückgabe ist die Verpflichtung verbunden, die Grabstätte in einem abgeräumten und eingeebneten Zustand der Friedhofsverwaltung zu übergeben.

Ruhezeit

… ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht neu belegt werden kann. Sie dient der ausreichenden Verwesung der Leichen, soll aber auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Ruhezeit ist eine Mindestfrist und wird abhängig von den Bodenarten bemessen. Eine Differenzierung findet statt zwischen verstorbenen Kindern bis 5 Jahren und Personen über 5 Jahre. Im Bereich unserer Friedhöfe beträgt die Ruhezeit für verstorbene Personen über 5 Jahre bis auf wenige Ausnahmen 30 Jahre, und für Verstorbene im Alter bis 5 Jahre beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Für Aschereste gilt als Ruhezeit je nach Friedhof 15 bis 30 Jahre.

Seebestattung

Die Seebestattung ist eine Ausnahme vom Friedhofszwang, stellt also eine Befreiung von der Pflicht dar, das Begräbnis bzw. die Beisetzung auf einem Friedhof erfolgen zu lassen. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung zur Seebestattung ist, dass die Urne aus einem Material besteht, das sich im Meerwasser schnell auflöst und die Urne mit Sand oder Kies beschwert wird, damit sie nicht auf der Meeresoberfläche schwimmt. Mit der Seebestattung ist eine Reederei zu beauftragen. Die Urne wird (ggf. auch ohne Anwesenheit der Angehörigen) nach Vornahme einer Zeremoni3e im Meer außerhalb der Dreimeilenzone versenkt. Der Vorgang wird im Logbuch (Schiffstagebuch) beurkundet. Die Angehörigen und die Behörden erhalten eine Kartenskizze, auf der Ort der Urnenversenkung mit seiner geographischen Länge und Breite und der Zeitpunkt der Urnenversenkung vermerkt sind. Besteht bei einem in einem Binnenland Verstorbenen der Wunsch nach der Seebestattung, ist die Urne an einen Friedhofsträger eines Küstenlandes zu versenden.

Sterbeurkunde

… ist eine Personenstandsurkunde, durch die der Sterbefall beurkundet wird. Grundlage für die Sterbeurkunde, die in Deutschland von den Standesämtern ausgestellt wird, ist das Sterbebuch bzw. (ab 01.09.2009) das Sterberegister. Die Urkunde weist Geburts- und Sterbedatum, -zeit und Sterbeort sowie den Namen des möglicherweise vorhandenen oder vorverstorbenen Ehepartners sowie das Dienstsiegel des ausstellenden Standesamtes und den Namen des beurkundenden Standesbeamten aus.

Stilles Begräbnis

Findet die Bestattung ohne kirchliche Beteiligung (ggf. also nur mit einem weltlichen Redner) statt, spricht man von einem sogenannten stillen Begräbnis.

Tiefgräber

… sind Wahlgrabstätten, bei denen in einem Grab 2 Särge übereinander beerdigt werden können. Die erste Grabstätte in einem solchen Tiefgrab erfolgt bis 3 m Tiefe, die zweite Erdbestattung in einer Tiefe bis 1,80 m. Die Gebühr für die Erdbestattung ist aufgrund des höheren Ausschachtungsaufwandes naturgemäß höher. Die Ev. Friedhöfe in Solingen bieten solche Grabstätten nicht an.

Trauerfeier

Sie erfüllt die wichtige Rolle des öffentlichen Abschiednehmens. Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn und Kollegen haben die Möglichkeit, der verstorbenen Person die letzte Ehre zu erweisen und den Angehörigen ihre Anteilnahme auszudrücken.

Urnengrabstätten

Die Beisetzung von Urnen ist in Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten möglich. Auch in Grabstätten für Erdbestattungen (Särge) ist die Beisetzung einer Urne zulässig. In einem Urnenreihengrab ist nur die Beisetzung einer Urne möglich, während bei Urnenwahlgräbern ein Grab nach der derzeitigen Friedhofssatzung 2 Urnen aufnehmen kann. Urnenwahlgräber können jedoch auch mehrstellig vergeben werden.

Wahlgrabstätte

Im Unterschied zum Reihengrab gelten für die Wahlgrabstätte (auch Sondergrab oder Familiengrab genannt) folgende Besonderheiten: die Nutzungszeit eines Wahlgrabes ist verlängerbar, so dass es über mehrere Generationen in Familienbesitz bleiben kann. Es kann aus mehreren Gräbern (Grabstellen) bestehen, also zur Aufnahme mehrerer Verstorbener dienen. Das Wahlgrab kann außerdem, soweit die Örtlichkeiten dies zulassen, auf einem Friedhof ausgewählt werden. Ein Wahlgrab kann auch unabhängig vom Todesfall (im sog. Vorerwerb) vergeben werden.